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Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
 
Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
  
*[[Herstellen]] (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ...)
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von explosionsgefährlichen Stoffen, Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischen Satz]], ...)
*Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ...)
+
*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
*Verarbeiten
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*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
*[[Wiedergewinnen]] (das sog. Delaborieren)
+
*[[Wiedergewinnen]] (hierunter fällt unter anderem das [[Delaborieren]])
 
*Aufbewahren
 
*Aufbewahren
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
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**[[Transport]]
 
**[[Transport]]
 
**Empfangnahme
 
**Empfangnahme
''(§3 Abs. 2 SprengG)''
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''(§3 Abs. 2 SprengG), die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der [[Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]]''
  
 
[[Kategorie:Vorschriften]]
 
[[Kategorie:Vorschriften]]

Version vom 9. Januar 2007, 11:20 Uhr

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

(§3 Abs. 2 SprengG), die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz