Umgang: Unterschied zwischen den Versionen

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Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
 
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von [[explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischen Satz]], ...)
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von [[explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischer Satz|pyrotechnischen Satz]], ...)
 
*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
 
*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
 
*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
 
*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)

Aktuelle Version vom 9. Januar 2007, 12:50 Uhr

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz