Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die BAM ist u.a. zuständig für Prüfung, Klassifizierung und [[Zulassung]] von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der [[Klasse|Klassen]] I bis III und T1, T2 sowie anderen [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] (z.B. [[Anzündmittel]]). [[Großfeuerwerk|Großfeuerwerkskörper]] der Klasse IV werden nicht zugelassen; ihre Verwendung setzt eine Feuerwerker-Lizenz gemäß [[§7]], [[§20]] oder [[§27[[ des [[Sprengstoffgesetz|Sprengstoffgesetzes]] voraus (s.a. Seite [http://infos.feuerwerk.net/?url=_infos_1.htm Gesetze im Kapitel Infos]). Alle in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände haben ein [[Zulassungszeichen]] in der Form:  
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Die BAM ist u.a. zuständig für Prüfung, Klassifizierung und [[Zulassung]] von [[Feuerwerkskörper|Feuerwerkskörpern]] der [[Klasse|Klassen]] I bis III und T1, T2 sowie anderen [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] (z.B. [[Anzündmittel]]). [[Großfeuerwerk|Großfeuerwerkskörper]] der Klasse IV werden nicht zugelassen; ihre Verwendung setzt eine Feuerwerker-Lizenz gemäß [[§7]], [[§20]] oder [[§27]] des [[Sprengstoffgesetz|Sprengstoffgesetzes]] voraus (s.a. Seite [http://infos.feuerwerk.net/?url=_infos_1.htm Gesetze im Kapitel Infos]). Alle in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände haben ein [[Zulassungszeichen]] in der Form:  
 
  BAM-Klassifizierung-Registrierungsnummer
 
  BAM-Klassifizierung-Registrierungsnummer
 
Die Klassifizierung setzt sich aus einem Kürzel für Art/Verwendung und der Klasse des entsprechenden Feuerwerkskörpers zusammen. Kürzel sind u.a.: P ([[Vergnügungsfeuerwerk|Vergnügungsfwk.]]), T ([[Technisches Feuerwerk|Technisches Fwk.]]), PM ([[Pyrotechnische Munition]]), ZA ([[Anzündlitze|Anzündlitzen]]), ZZL ([[Anzündlicht|Anzündlichter]]), ZZP ([[Anzündschnur|Anzündschnüre]]), ZZE ([[Brückenzünder]]).
 
Die Klassifizierung setzt sich aus einem Kürzel für Art/Verwendung und der Klasse des entsprechenden Feuerwerkskörpers zusammen. Kürzel sind u.a.: P ([[Vergnügungsfeuerwerk|Vergnügungsfwk.]]), T ([[Technisches Feuerwerk|Technisches Fwk.]]), PM ([[Pyrotechnische Munition]]), ZA ([[Anzündlitze|Anzündlitzen]]), ZZL ([[Anzündlicht|Anzündlichter]]), ZZP ([[Anzündschnur|Anzündschnüre]]), ZZE ([[Brückenzünder]]).

Version vom 19. Juli 2006, 09:13 Uhr

BAM 
Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin

Die BAM ist u.a. zuständig für Prüfung, Klassifizierung und Zulassung von Feuerwerkskörpern der Klassen I bis III und T1, T2 sowie anderen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Anzündmittel). Großfeuerwerkskörper der Klasse IV werden nicht zugelassen; ihre Verwendung setzt eine Feuerwerker-Lizenz gemäß §7, §20 oder §27 des Sprengstoffgesetzes voraus (s.a. Seite Gesetze im Kapitel Infos). Alle in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände haben ein Zulassungszeichen in der Form:

BAM-Klassifizierung-Registrierungsnummer

Die Klassifizierung setzt sich aus einem Kürzel für Art/Verwendung und der Klasse des entsprechenden Feuerwerkskörpers zusammen. Kürzel sind u.a.: P (Vergnügungsfwk.), T (Technisches Fwk.), PM (Pyrotechnische Munition), ZA (Anzündlitzen), ZZL (Anzündlichter), ZZP (Anzündschnüre), ZZE (Brückenzünder).


Beispiele:

BAM-PII-1471 (WECO Feuerblumen-Vulkan, Vergnügungsfwk., Klasse II)
BAM-PT1-0307 (WECO Turbo-Salut-Rakete, Vergnügungsfwk., Klasse T1)
BAM-PMI-0049 (ZINK Knatterpatrone 15mm mit Silberschweif, Pyrotechnische Munition, Klasse I)