Unfallverhütungsvorschriften: Unterschied zwischen den Versionen

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Autonome Rechtsnormen für den Umgang mit [[Explosivstoff|Explosivstoffen]] in einem gefährlichen (Explosivstoffe bestimmungsgemäß vorhanden) Betriebsteil. Sie enthalten allgemein verbindliche Bestimmungen, wie z.B. zulässige Bauweisen von gefährlichen Gebäuden, Beschaffenheit von Einrichtungen und Anlagen, [[Sicherheitsabstand|Sicherheitsabstände]], Einstufung der Explosivstoffe in [[Gefahrengruppe|Gefahrengruppen]], Personen- und Mengenbeschränkungen. Die UVVen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim [[Herstellen]], Verarbeiten, Bearbeiten, Wiedergewinnen, [[Vernichten]], Untersuchen, Erproben, [[Beförderung|Befördern]] und [[Aufbewahrung]] von Explosivstoffen; zusätzlich gelten die UVVen für Tätigkeiten mit Gegenständen mit Explosivstoff ([[Pyrotechnischer Gegenstand|Pyrotechnische Gegenstände]], [[Munition]], [[Zündmittel]]): Zerlegen, Instandsetzen, Ändern (Umlaborieren). UVVen für Explosivstoffe (VBG 55) sind gegliedert in: 55 a (Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift), b ([[Schwarzpulver]]), c ([[Treibladung]]spulver), e (Feste einheitliche [[Sprengstoff|Sprengstoffe]]), f ([[Sprengöle]] und [[Nitratsprengstoff|Nitratsprengstoffe]]), h ([[Zündstoff|Zündstoffe]]), j ([[Pulverzündschnur|Pulverzündschnüre]] und [[Sprengschnur|Sprengschnüre]]), k (Herstellen pyrotechnischer Gegenstände), m (Munition).
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Autonome Rechtsnormen für den Umgang mit [[Explosivstoff|Explosivstoffen]] in einem gefährlichen (Explosivstoffe bestimmungsgemäß vorhanden) Betriebsteil. Sie enthalten allgemein verbindliche Bestimmungen, wie z.B. zulässige Bauweisen von gefährlichen Gebäuden, Beschaffenheit von Einrichtungen und Anlagen, [[Sicherheitsabstand|Sicherheitsabstände]], Einstufung der Explosivstoffe in [[Gefahrengruppe|Gefahrengruppen]], Personen- und Mengenbeschränkungen. Die UVVen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim [[Herstellen]], Verarbeiten, Bearbeiten, Wiedergewinnen, [[Vernichten]], Untersuchen, Erproben, [[Beförderung|Befördern]] und [[Aufbewahrung]] von Explosivstoffen; zusätzlich gelten die UVVen für Tätigkeiten mit Gegenständen mit Explosivstoff ([[Pyrotechnischer Gegenstand|Pyrotechnische Gegenstände]], [[Munition]], [[Zündmittel]]): Zerlegen, Instandsetzen, Ändern (Umlaborieren). UVVen für Explosivstoffe (VBG 55) sind gegliedert in: 55 a (Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift), b ([[Schwarzpulver]]), c ([[Treibladung]]spulver), e (Feste einheitliche [[Sprengstoff|Sprengstoffe]]), f ([[Sprengöl]]e und [[Nitratsprengstoff|Nitratsprengstoffe]]), h ([[Zündstoff|Zündstoffe]]), j ([[Pulverzündschnur|Pulverzündschnüre]] und [[Sprengschnur|Sprengschnüre]]), k (Herstellen pyrotechnischer Gegenstände), m (Munition).
  
 
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Version vom 17. November 2006, 17:57 Uhr

Unfallverhütungsvorschriften 
(UVVen)

Autonome Rechtsnormen für den Umgang mit Explosivstoffen in einem gefährlichen (Explosivstoffe bestimmungsgemäß vorhanden) Betriebsteil. Sie enthalten allgemein verbindliche Bestimmungen, wie z.B. zulässige Bauweisen von gefährlichen Gebäuden, Beschaffenheit von Einrichtungen und Anlagen, Sicherheitsabstände, Einstufung der Explosivstoffe in Gefahrengruppen, Personen- und Mengenbeschränkungen. Die UVVen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim Herstellen, Verarbeiten, Bearbeiten, Wiedergewinnen, Vernichten, Untersuchen, Erproben, Befördern und Aufbewahrung von Explosivstoffen; zusätzlich gelten die UVVen für Tätigkeiten mit Gegenständen mit Explosivstoff (Pyrotechnische Gegenstände, Munition, Zündmittel): Zerlegen, Instandsetzen, Ändern (Umlaborieren). UVVen für Explosivstoffe (VBG 55) sind gegliedert in: 55 a (Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift), b (Schwarzpulver), c (Treibladungspulver), e (Feste einheitliche Sprengstoffe), f (Sprengöle und Nitratsprengstoffe), h (Zündstoffe), j (Pulverzündschnüre und Sprengschnüre), k (Herstellen pyrotechnischer Gegenstände), m (Munition).