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Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen, ..)
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Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen).
  
  
 
== Erlaubnis ohne Fachkunde ==
 
== Erlaubnis ohne Fachkunde ==
Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene [[Fachkunde]] nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.
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Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene [[Fachkunde]] nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine [[verantwortliche Person]] benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.
  
  

Version vom 30. November 2006, 18:15 Uhr

Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz

Eine Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um gewerbsmäßig/selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
  • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.


Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz

Wer in allen anderen Fällen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder sie erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz.


Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Zwingende Voraussetzungen:

Mögliche weitere Voraussetzungen (im Ermessen der Behörde):

  • Deutsche Staatsbürgerschaft (oder Europäische Staatsbürgerschaft)
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland

Bei einer Erlaubnis nach §27 (nicht gewerblich) ist eine zusätzliche zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachweist, wozu er die Erlaubnis benötigt (z.B. Böllerschützen).


Erlaubnis ohne Fachkunde

Wird eine Erlaubnis beantragt, ohne dass der Antragsteller die erworbene Fachkunde nachweisen kann oder ist der Antragsteller eine juristische Person (die natürlich keine Fachkunde nachweisen kann), muss bei Stellung des Antrages eine verantwortliche Person benannt werden. Der Umgang und Verkehr mit Explosivstoffen darf dann ausschließlich ausgeführt werden, wenn diese Person die Arbeiten überwacht und anwesend ist.


Erwerb einer Erlaubnis

Sowohl die Erlaubnis nach §7 als auch die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz sind bei der zuständigen Behörde unter Beibringung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis bewegen sich (festgelegt in der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz) für die Erlaubnis nach §7 (gewerblich) zwischen ca. 100 und ca. 2800 Euro, die Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis nach §27 (nicht-gewerblich) zwischen ca. 50 und ca. 250 Euro.