Umgang: Unterschied zwischen den Versionen

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Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
 
Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
  
*[[Herstellen]] (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ..)
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*[[Herstellen]] (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ...)
*Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ..)
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*Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ...)
 
*Verarbeiten
 
*Verarbeiten
*Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
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*Wiedergewinnen (das sog. [[Delaborieren]])
 
*Aufbewahren
 
*Aufbewahren
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)

Version vom 8. Januar 2007, 10:45 Uhr

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

  • Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ...)
  • Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ...)
  • Verarbeiten
  • Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
  • Aufbewahren
  • Verbringen (Ortsveränderung)
  • Verwenden (Abbrennen)
  • Vernichten (Unbrauchbar machen)
  • in der Betriebsstätte:

(§3 Abs. 2 SprengG)