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Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
 
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von explosionsgefährlichen Stoffen, Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischen Satz]], ...)
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*[[Herstellen]] (die Erzeugung oder Entwicklung von [[explosionsgefährlicher Stoff|explosionsgefährlichen Stoffen]], Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem [[pyrotechnischen Satz]], ...)
 
*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
 
*[[Bearbeiten]] (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
 
*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
 
*[[Verarbeiten]] (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
 
*[[Wiedergewinnen]] (hierunter fällt unter anderem das [[Delaborieren]])
 
*[[Wiedergewinnen]] (hierunter fällt unter anderem das [[Delaborieren]])
*Aufbewahren
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*[[Aufbewahren]]
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
 
*[[Verbringen]] (Ortsveränderung)
 
*[[Verwendung|Verwenden]] (Abbrennen)
 
*[[Verwendung|Verwenden]] (Abbrennen)
 
*[[Vernichtung|Vernichten]] (Unbrauchbar machen)
 
*[[Vernichtung|Vernichten]] (Unbrauchbar machen)
 
*in der Betriebsstätte:
 
*in der Betriebsstätte:
**Überlassen
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**[[Transport]]
 
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**Empfangnahme
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''(§3 Abs. 2 SprengG), die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der [[Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]]''
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''Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der [[Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz]]''
  
 
[[Kategorie:Vorschriften]]
 
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Version vom 9. Januar 2007, 12:50 Uhr

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz