Zuständige Behörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Juli 2015, 18:47 Uhr
An zahlreichen Stellen im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den zugehörigen Verordnungen ist von der "zuständigen Behörde" die Rede. Dem Pyrotechniker stellt sich sehr schnell die Frage, welche Behörde denn nun im Einzelfall die zuständige ist (z.B. für das Anzeigen von Feuerwerken) - im SprengG selbst finden sich dazu allerdings nur wenige konkrete Anhaltspunkte, obwohl es einen eigenen Paragraphen zum Thema gibt (§36 SprengG).
Soweit die gesetzlichen Regelungen das pyrotechnische Material selbst betreffen (rechtliche Einordnung, Prüfung und Zulassung), ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Das betrifft vor allem Hersteller und Importeure, und ist explizit im SprengG geregelt.
Falls keine Bundesbehörde zuständig ist, legen die einzelnen Bundesländer die Zuständigkeit innerhalb ihrer Verwaltung fest (vgl. §36 SprengG). Häufig werden die meisten Aufgaben derjenigen Behörde zugeordnet, die für Arbeitsschutz und ähnliche Aufgaben zuständig ist.
Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind detailliert in den folgenden Verordnungen zu finden:
Bundesland | Rechtsnorm |
---|---|
Baden-Württemberg | Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) |
Bayern | Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) |
Berlin | Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) |
Brandenburg | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV) |
Bremen | Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden(Sprengstoffzuständigkeitesverordnung - SprengstoffGZustVO)
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Erste-Sprengstoffverordnung-Zuständigkeitsbekanntmachung - 1.SpStVOZustBek) Bekanntmachung der nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden (Zweite-Sprengstoffverordnung-Zuständigkeitsbekanntmachung - 2.SpStVOZustBek) (Sprengstoff-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - SpStOWiZuVO) |
Hamburg | Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung |
Hessen | Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) |
Mecklenburg-Vorpommern | Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (ZuständigkeitsVO-Sprengstoff) |
Niedersachsen | Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) |
Nordrhein-Westfalen | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) |
Rheinland-Pfalz | Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO) |
Saarland | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz |
Sachsen | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) |
Sachsen-Anhalt | Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht (Spreng-ZustVO) |
Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - AusfVO Sprengrecht) |
Thüringen | Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) |