Technisches Feuerwerk: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 6 Abs. 3 der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz]] gehören zu den [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] für technische Zwecke insbesondere solche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie [[Knallkorken]]. Weiterhin gehören sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Verwendung als [[Bühnenfeuerwerk]] zugelassen sind, zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke werden umgangssprachlich auch als "technisches Feuerwerk" bezeichnet.
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Bis 2009 gehörten nach dem alten § 6 Abs. 3 der [[1. SprengV|1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz]] zu den [[Pyrotechnischer Gegenstand|pyrotechnischen Gegenständen]] für technische Zwecke insbesondere solche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie [[Knallkorken]]. Weiterhin gehörten sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Verwendung als [[Bühnenfeuerwerk]] zugelassen sind, zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke werden umgangssprachlich auch als "technisches Feuerwerk" bezeichnet.
  
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die [[BAM|Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung]] und werden im Rahmen der Zulassung der [[Klasse]] T mit den Unterklassen [[T1]] und [[T2]] zugeordnet. Die Einordnung in die Unterklassen T1 und T2 erfolgt nach dem Grad der Gefährlichkeit.
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Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bedurften grundsätzlich der Zulassung durch die [[BAM|Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung]] und wurden im Rahmen der Zulassung der [[Klasse]] T mit den Unterklassen [[T1]] und [[T2]] zugeordnet. Die Einordnung in die Unterklassen T1 und T2 erfolgte nach dem Grad der Gefährlichkeit.
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Mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG werden seit Oktober 2009 pyrotechnische Gegenstände in [[Kategorie|Kategorien]] eingeteilt. Seitdem wird auch bei den Kategorien zwischen pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (Kategorie T1 und T2) und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (Kategorie P1 und P2) unterschieden. Damit wird Bühnenfeuerwerk nun nicht mehr zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke gerechnet. Gegenstände beider Kategorien werden weiterhin in die Unterklassen 1 und 2 eingeordnet und bedürfen einer [[Zulassung]].
  
 
Typische pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sind:
 
Typische pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sind:
* [[Bühnenfeuerwerk]] ([[Bühnenfontäne]]n, [[Seilrakete]]n, [[Bühnenfeuertopf|Bühnenfeuertöpfe]], [[Bühnenknall]], etc.)
 
 
* Airbag-Gasgeneratoren
 
* Airbag-Gasgeneratoren
 
* Pyrotechnische Gurtstraffer
 
* Pyrotechnische Gurtstraffer

Aktuelle Version vom 24. August 2015, 21:01 Uhr

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
(Pyrotechnic Devices for Technical Use)

Bis 2009 gehörten nach dem alten § 6 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke insbesondere solche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. Weiterhin gehörten sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Verwendung als Bühnenfeuerwerk zugelassen sind, zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke werden umgangssprachlich auch als "technisches Feuerwerk" bezeichnet.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bedurften grundsätzlich der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und wurden im Rahmen der Zulassung der Klasse T mit den Unterklassen T1 und T2 zugeordnet. Die Einordnung in die Unterklassen T1 und T2 erfolgte nach dem Grad der Gefährlichkeit.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG werden seit Oktober 2009 pyrotechnische Gegenstände in Kategorien eingeteilt. Seitdem wird auch bei den Kategorien zwischen pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (Kategorie T1 und T2) und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (Kategorie P1 und P2) unterschieden. Damit wird Bühnenfeuerwerk nun nicht mehr zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke gerechnet. Gegenstände beider Kategorien werden weiterhin in die Unterklassen 1 und 2 eingeordnet und bedürfen einer Zulassung.

Typische pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sind:

  • Airbag-Gasgeneratoren
  • Pyrotechnische Gurtstraffer
  • Leinenwurfraketen
  • pyrotechnische Notsignale (Rauch-Signale, Leuchtsignalgeber, Fallschirmleuchtraketen, etc.)
  • pyrotechnische Feuerlöschmittel
  • pyrotechnische Leuchtmittel
  • Raketenmotoren für Modellraketen
  • pyrotechnische Startsätze für Turbinen und Raketenmotoren
  • Einschußsimulatoren
  • Filmeffektzünder