Umgang
Version vom 19. Oktober 2006, 14:36 Uhr von Gecko (Diskussion | Beiträge)
Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
- Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ..)
- Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ..)
- Verarbeiten
- Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
- Aufbewahren
- Verbringen (Ortsveränderung)
- Verwenden (Abbrennen)
- Vernichten (Unbrauchbar machen)
- in der Betriebsstätte:
- Überlassen
- Transport
- Empfangnahme
(§3 Abs. 2 SprengG)