Technisches Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
(Pyrotechnic Devices for Technical Use)

Nach § 6 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gehören zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke insbesondere solche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. Weiterhin gehören sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die zur Verwendung als Bühnenfeuerwerk zugelassen sind, zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke werden umgangssprachlich auch als "technisches Feuerwerk" bezeichnet.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und werden im Rahmen der Zulassung der Klasse T mit den Unterklassen T1 und T2 zugeordnet. Die Einordnung in die Unterklassen T1 und T2 erfolgt nach dem Grad der Gefährlichkeit.

Typische pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sind: