Zuständige Behörde

Version vom 11. Februar 2015, 12:08 Uhr von Gecko (Diskussion | Beiträge) (Übersicht Regelung Bundesländer)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

An zahlreichen Stellen im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den zugehörigen Verordnungen ist von der "zuständigen Behörde" die Rede. Dem Pyrotechniker stellt sich sehr schnell die Frage, welche Behörde denn nun im Einzelfall die zuständige ist (z.B. für das Anzeigen von Feuerwerken) - im SprengG selbst finden sich dazu allerdings nur wenige konkrete Anhaltspunkte, obwohl es einen eigenen Paragraphen zum Thema gibt (§36 SprengG).

Soweit die gesetzlichen Regelungen das pyrotechnische Material selbst betreffen (rechtliche Einordnung, Prüfung und Zulassung), ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Das betrifft vor allem Hersteller und Importeure, und ist explizit im SprengG geregelt.

Falls keine Bundesbehörde zuständig ist, legen die einzelnen Bundesländer die Zuständigkeit innerhalb ihrer Verwaltung fest (vgl. §36 SprengG). Häufig werden die meisten Aufgaben derjenigen Behörde zugeordnet, die für Arbeitsschutz und ähnliche Aufgaben zuständig ist.


Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind detailliert in den folgenden Verordnungen zu finden:

Bundesland Rechtsnorm
Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO)
Bayern Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV)
Berlin Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln)
Brandenburg Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
Bremen Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden(Sprengstoffzuständigkeitesverordnung - SprengstoffGZustVO)

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Erste-Sprengstoffverordnung-Zuständigkeitsbekanntmachung - 1.SpStVOZustBek) Bekanntmachung der nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden (Zweite-Sprengstoffverordnung-Zuständigkeitsbekanntmachung - 2.SpStVOZustBek) (Sprengstoff-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - SpStOWiZuVO)

Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung
Hessen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV)
Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (ZuständigkeitsVO-Sprengstoff)
Niedersachsen Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
Nordrhein-Westfalen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO)
Saarland Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz
Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO)
Sachsen-Anhalt Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht (Spreng-ZustVO)
Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - AusfVO Sprengrecht)
Thüringen Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)