Herstellung

Version vom 13. Oktober 2006, 05:53 Uhr von Feuer (Diskussion | Beiträge)

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Herstellung

Die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen umfaßt alle Tätigkeiten, bei denen pyrotechnische Sätze aus nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffen produziert oder pyrotechnische Sätze durch Umwandlung, Kombination, Umhüllung oder Abfüllung zu pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern verarbeitet werden. Die Definition gilt analog für die Herstellung von Explosivstoffen.

Die Herstellung bedarf einer Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz und darf ausschließlich unter der Aufsicht von Inhabern eines Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetzt in zugelassenen Herstellungsstätten erfolgen.

Im Sprengstoffgesetz fällt die Herstellung nach §3 Abs. 2 unter den Umgang. Der Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen Explosivstoffen ohne Erlaubnis nach §7 und Befähigungsschein nach §20 (Berechtigung zum Umgang) ist nach §40 Sprengstoffgesetz strafbar.