SprengKostV
Version vom 18. Oktober 2006, 06:06 Uhr von Feuer (Diskussion | Beiträge)
- SprengKostV
- (Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz)
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengG) legt die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV, 2. SprengV bundeseinheitlich fest. Die zuletzt mit Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 geänderte Kostenverordnung legt folgende Gebührensätze fest (Auswahl, nach wie vor in DM):
Unbedenklichkeit, Befähigungsschein, Erlaubnis
- Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 SprengG): 200,- bis 5.500,- DM
- Erlaubnis zum Erwerb sowie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG): 100,- bis 500,- DM
- Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG: 100,- DM
- Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheins (§ 25 Abs. 2 SprengG): 150,- DM zzgl. Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
- Ausstellen eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG: 70,- bis 400,- DM
- Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV: 70,- bis 400,- DM
Lehrgang und Prüfung
- Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV: 100,- DM zzgl. 15,- DM je Teilnehmer
- Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SprengG: 120,- bis 400,- DM
- Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG: 60,- bis 250,- DM
Zulassung von pyrotechnischen Sätzen durch die BAM
- Zulassung von pyrotechnischen Sätzen [...] (§ 5 Abs. 1 SprengG): 60,- bis 650,- DM
- Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV): 60,- bis 650,- DM
- Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen [...] nach § 5 Abs. 4 SprengG: 100,- bis 400,- DM
- Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG): 300,- bis 4.000,- DM