Verkehr

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Verkehr


Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen umfasst alle in § 3 Absatz 2 Nr. 2 Sprengstoffgesetz aufgeführten Handlungen, namentlich das

  • Inverkehrbringen,
  • Erwerben,
  • Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen),
  • Überlassen, und
  • Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.