Umgang

Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:

  • Herstellen (die Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrot. Satz, die Mischung von Sätzen, ...)
  • Bearbeiten (das Umbauen von pyrot. Gegenständen, ...)
  • Verarbeiten
  • Wiedergewinnen (das sog. Delaborieren)
  • Aufbewahren
  • Verbringen (Ortsveränderung)
  • Verwenden (Abbrennen)
  • Vernichten (Unbrauchbar machen)
  • in der Betriebsstätte:

(§3 Abs. 2 SprengG)