Umgang
Der "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" im sprengstoffrechtlichen Sinn besteht aus:
- Herstellen (die Erzeugung oder Entwicklung von explosionsgefährlichen Stoffen, Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einem pyrotechnischen Satz, ...)
- Bearbeiten (z. B. Pressen oder Patronieren von pyrotechnischen Sätzen)
- Verarbeiten (z. B. Mischen von pyrotechnischen Sätzen, chemische Veränderung des explosionsgefährlichen Stoffs)
- Wiedergewinnen (hierunter fällt unter anderem das Delaborieren)
- Aufbewahren
- Verbringen (Ortsveränderung)
- Verwenden (Abbrennen)
- Vernichten (Unbrauchbar machen)
- in der Betriebsstätte:
Definition aus §3 Abs. 2 SprengG, die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz