Großfeuerwerkskörper
- Großfeuerwerkskörper
- (fireworks device for professional use)
Als Großfeuerwerkskörper werden pyrotechnische Gegenstände bezeichnet, die der Klasse IV zugeordnet werden. Großfeuerwerkskörper überschreiten die zulässigen Nettoexplosivstoffmassen oder Kaliber für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II oder Klasse III und/oder sind nicht durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen.
Großfeuerwerkskörper sind in Deutschland (wenn man die quasi nicht-existente Klasse III nicht berücksichtigt):
- alle Bomben,
- alle Batterien mit einer Satzmasse größer 200 g,
- alle Raketen mit einer Satzmasse größer 20 g,
- alle Fontänen, Vulkane, römische Lichter, Bombenrohre u.a. pyrotechnische Gegenstände außer Batterien und Raketen, deren Satzmasse 50 g überschreitet, und
- alle Knallkörper mit einer Satzmasse größer 6 g, einem Schalldruckpegel größer 120 dBA oder einem anderen Knallsatz als Schwarzpulver