Großfeuerwerkskörper
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- Großfeuerwerkskörper
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Als Großfeuerwerkskörper werden pyrotechnische Gegenstände bezeichnet, die der Klasse IV zugeordnet werden. Großfeuerwerkskörper überschreiten die zulässigen Nettoexplosivstoffmassen oder Kaliber für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II oder Klasse III und/oder sind nicht durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen.
Großfeuerwerkskörper sind in Deutschland (wenn man die quasi nicht-existente Klasse III nicht berücksichtigt):
- alle Bomben,
- alle Batterien mit einer Satzmasse größer 200 g,
- alle Raketen mit einer Satzmasse größer 20 g,
- alle Fontänen, Vulkane, römische Lichter, Bombenrohre u.a. pyrotechnische Gegenstände außer Batterien und Raketen, deren Satzmasse 50 g überschreitet, und
- alle Knallkörper mit einer Satzmasse größer 6 g, einem Schalldruckpegel größer 120 dBA oder einem anderen Knallsatz als Schwarzpulver