Zulassung

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Zulassung
(approval)

Das für die Zulassung von pyrotechnischen Artikeln nötige Konformitätsbewertungsverfahren (§5 SprengG) besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. Der Hersteller kann dabei die Form der Qualitätssicherung wählen: entweder werden die Produkte immer wieder auf ihre Baumusterkonformität hin überprüft (Modul C), oder es wird das Qualitätssicherungsverfahren für die Produktion (Modul D) bzw. das Qualitätssicherungsverfahren für die Produkte (Modul E) regelmäßig überprüft (auditiert). Die Anforderungen an die jeweiligen Module sind in den Anhängen der jeweiligen EU-Richtlinien zu finden (Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG für Explosivstoffe und pyrotechnische Sätze, Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG für pyrotechnische Gegenstände). Alternativ zu diesem zweistufigen Verfahren gibt es auch die Möglichkeit, die Zulassung durch eine Einzelprüfung (Modul G) zu erhalten. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 ist auch eine umfassende Qualitätssicherung (Modul H) möglich.

Für die Zulassung von pyrotechnischen Artikeln und Explosivstoffen sind die sogenannten benannten Stellen zuständig, die von den Mitgliedsstaaten der EU bestimmt werden. Die Zulassung in einem Mitgliedsland gilt grundsätzlich auch für alle anderen Mitgliedsländer der EU. In Deutschland übernimmt die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) die Aufgaben der benannten Stelle.

Bei erfolgreicher Überprüfung werden Gegenstände bzw. Stoffe mit der CE-Kennzeichnung versehen, die aus dem CE-Zeichen und der Registriernummer besteht und nach folgendem Muster aufgebaut ist:

 CE WWWW
 XXXX-YY-ZZZZ

WWWW ist die Kennnummer der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, XXXX die Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat. YY steht für die Feuerwerkskategorie (z.B. F1-F4, T1, T2, P1, P2), ZZZZ ist eine Nummer zur eindeutigen Zuordnung.

Sollen Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Deutschland verwendet werden, müssen sie vom Hersteller oder Importeur zusätzlich vor der ersten Verwendung bei der BAM angezeigt werden (§6 (4) 1. SprengV). Zum Nachweis dieser Anzeige (die mit der Beurteilung der Verwendungsbestimmungen durch die BAM verknüpft ist) vergibt die BAM eine Identifikationsnummer, die nach dem Muster

 BAM-YY-ZZZZ

aufgebaut ist.

Die BAM führt Listen über erteilte Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen sowie angezeigte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände (§13 1. SprengV).

Weblinks