Kennzeichnung

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Kennzeichnung

Seit Oktober 2009 müssen pyrotechnische Gegenstände nach dem Stand der Technik gekennzeichnet werden und eine Anleitung beigefügt werden (§14 (1) 1. SprengV). Die Kennzeichnung setzt sich aus folgenden Angaben zusammen:

  1. Bezeichnung des Gegenstands
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs
  3. CE-Zeichen, Kennzeichen der benannten Stelle für den Konformitätsnachweis oder die erfolgte Einzelprüfung
  4. Registriernummer zum CE-Zeichen
  5. Identifikationsnummer (ist in die Anleitung aufzunehmen, § 6 (4) 1. SprengV)
  6. Kategorie
  7. Nettoexplosivstoffmasse
  8. Altersgrenze für Umgang und Verkehr
  9. der Sicherheitsabstand
  10. bei Artikeln der Kategorie 3 oder 4 das Herstellungsjahr
Beispiel für die Kennzeichnung eines pyrotechnischen Artikels der Kategorie 2

Ähnlich sind die Kennzeichnungspflichten für Explosivstoffe und pyrotechnische Sätze:

  1. Bezeichnung des Stoffs
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs
  3. CE-Zeichen, Kennzeichen der benannten Stelle für den Konformitätsnachweis oder die erfolgte Einzelprüfung
  4. eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Richtlinie 2008/43/EG), typischerweise als Barcode
  5. Identifikationsnummer (ist in die Anleitung aufzunehmen, § 6 (4) 1. SprengV)